§ 34 DesignG. Antragsbefugnis

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juni 2004–1. Januar 2014]
1§ 34. Kollision mit anderen Schutzrechten. [1] Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
  • 1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
  • 2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
  • 3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde.
[2] Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.