§ 35 DesignG. Teilweise Aufrechterhaltung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 35. Teilweise Aufrechterhaltung.
2(1) Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
  • 31. durch Feststellung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinhaber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs[atz] 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs[atz] 2 oder Abs[atz] 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3) festzustellen ist, oder
  • 42. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 verlangt werden kann,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
5(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2004: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004, Artt. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
2. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. dd, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 24. Februar 2014: Art. 6, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013, § 3 Abs. 2 ZustAnpG, Bekanntmachung vom 24. Februar 2014.
4. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 14, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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