§ 39 DesignG. Vermutung der Rechtsgültigkeit

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Januar 2014]
1§ 39. Vermutung der Rechtsgültigkeit. Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 41, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Oktober 2013.