§ 68 DesignG. Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) vom 12. März 2004
[1. Juli 2016]
1§ 68. Weiterleitung der internationalen Anmeldung. Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 25, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. April 2016.

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