§ 43g EnWG. Projektmanager

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Juli 2022][17. Mai 2019]
§ 43g. Projektmanager § 43g. Projektmanager
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle, 2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins, 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
9. der Leitung des Erörterungstermins und 9. der Leitung des Erörterungstermins
10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. [2] Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. [3] Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2]
(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
[17. Mai 2019–29. Juli 2022]
1§ 43g. Projektmanager. 2[1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
  • 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  • 2. der Fristenkontrolle,
  • 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  • 34. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
  • 45. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
  • 56. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
  • 67. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  • 78. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  • 89. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen.
[2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
Anmerkungen:
1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.
2. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
3. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
4. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
5. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
6. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
7. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.
8. 17. Mai 2019: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019.