§ 43g EnWG. Projektmanager

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[17. Mai 2019][5. August 2011]
§ 43g. Projektmanager § 43g. Projektmanager
[1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle, 2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 4. dem
5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
9. der Leitung des Erörterungstermins 7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde. auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. [2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
[5. August 2011–17. Mai 2019]
1§ 43g. Projektmanager. [1] Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
  • 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  • 2. der Fristenkontrolle,
  • 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  • 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
  • 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  • 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  • 7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen.
[2] Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
Anmerkungen:
1. 5. August 2011: Artt. 2 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. Juli 2011.