§ 56 EnWG. Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[1. November 2008][13. Juli 2005]
§ 56. Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts § 56. Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
[1] Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 13) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. [2] Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. [3] Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. [1] Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. [2] Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. [3] Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
[13. Juli 2005–1. November 2008]
1§ 56. Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts. [1] Die Bundesnetzagentur nimmt die in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1) den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben wahr. [2] Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen. [3] Es gelten die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.