§ 74 EnWG. Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023][13. Juli 2005]
§ 74. Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen § 74. Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
[1] Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 sowie Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teils 3 sind auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. [2] Entscheidungen der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Teils 3 und des § 65 sind einschließlich der Begründungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. [3] Im Übrigen können Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden. [4] Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 schließen auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein. [5] Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f. [1] Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. [2] Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
[13. Juli 2005–29. Dezember 2023]
1§ 74. Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen. [1] Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. [2] Im Übrigen können Entscheidungen von der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.

Umfeld von § 74 EnWG

§ 73 EnWG. Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung

§ 74 EnWG. Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen

§ 75 EnWG. Zulässigkeit, Zuständigkeit