§ 103 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 103 § 103
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 103. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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