§ 105 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Juli 1977][1. Januar 1977]
§ 105 § 105
(1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. [4] Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht. (1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. [4] Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält (2) Das Urteil enthält
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel, 3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand, 4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe, 5. die Entscheidungsgründe,
6. die Rechtsmittelbelehrung. 6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) [1] Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. [2] Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. (3) [1]
(4) [1] Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
(5) [1] Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in den §§ 348, 349 der Abgabenordnung bezeichneten Art kann das Gericht bei einem Wert des Streitgegenstandes bis fünfhundert Deutsche Mark die Darstellung des Tatbestandes auf die Wiedergabe des Klagebegehrens beschränken und, soweit es der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seinem Urteil feststellt, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. [2] Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein außergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist. (4) [1] Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in den §§ 348, 349 der Abgabenordnung bezeichneten Art kann das Gericht bei einem Wert des Streitgegenstandes bis fünfhundert Deutsche Mark die Darstellung des Tatbestandes auf die Wiedergabe des Klagebegehrens beschränken und, soweit es der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seinem Urteil feststellt, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. [2] Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein außergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. (5) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
[1. Januar 1977–1. Juli 1977]
1§ 105.
(1) [1] Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. [2] Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. [3] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 2[4] Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
  • 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  • 3. die Urteilsformel,
  • 4. den Tatbestand,
  • 5. die Entscheidungsgründe,
  • 6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) [1] Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. [2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben. [3] Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
(4) 3[1] Im Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der in den §§ 348, 349 der Abgabenordnung bezeichneten Art kann das Gericht bei einem Wert des Streitgegenstandes bis fünfhundert Deutsche Mark die Darstellung des Tatbestandes auf die Wiedergabe des Klagebegehrens beschränken und, soweit es der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seinem Urteil feststellt, von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. [2] Dies gilt nicht für Verfahren, denen kein außergerichtliches Vorverfahren vorangegangen ist.
(5) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 24, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 24. August 1976.

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