§ 113 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1981]
§ 113 § 113
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sind stets zu begründen. [3] Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. [2] Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.
[1. Januar 1981–1. Januar 1993]
1§ 113.
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) [1] Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2[2] Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3) sind stets zu begründen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 14 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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