§ 120 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005] | [1. Januar 2001] |
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§ 120 | § 120 |
(1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. [4] Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung. | (1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. |
(2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. | (2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
(3) Die Begründung muss enthalten: | (3) Die Begründung muss enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); | 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); |
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: | 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: |
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; |
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. | b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. |
[1. Januar 2001–1. April 2005]
1§ 120.
(1) [1] Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. [2] Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. [3] Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist.
(2) [1] Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. [2] Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. [3] Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
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2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
- a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 14, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.