§ 150 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005][1. Januar 1977]
§ 150 § 150
[1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß. [1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
[1. Januar 1977–1. April 2005]
1§ 150. 2[1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 22, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.

Umfeld von § 150 FGO

§ 149 FGO

§ 150 FGO

§ 151 FGO