§ 150 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 150 § 150
[1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß. [1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 150. [1] Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. [2] Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter. [3] Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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