§ 17 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001][1. Oktober 1972]
§ 17 § 17
[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das [30.] Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. [1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
[1. Oktober 1972–1. Januar 2001]
1§ 17. 2[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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