§ 17 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 17 | § 17 |
[1] Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. | [1] Der ehrenamtliche Finanzrichter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 17. [1] Der ehrenamtliche Finanzrichter muß Deutscher sein. [2] Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.