§ 21 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972]
1§ 21.
2(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
  • 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
  • 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
  • 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
  • 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
  • 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
3(3) [1] Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
4(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 12 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 12 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 12 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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