§ 21 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 21 | § 21 |
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er | (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er |
1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder | 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder |
2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder | 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder |
3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder | 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder |
4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder | 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder |
5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt. | 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. |
(3) [1] Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. | (3) [1] Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Finanzrichters. |
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2. | (4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2. |
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. | (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 21.
(1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- 1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- 2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
- 3. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- 4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- 5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) [1] Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Finanzrichters.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Finanzrichters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.