§ 25 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2005][1. Oktober 1972]
§ 25 § 25
[1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden. [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
[1. Oktober 1972–1. Januar 2005]
1§ 25. 2[1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. 3[3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 16, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 16, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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