§ 25 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 25 § 25
[1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden. [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 25. [1] Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. [2] Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. [3] In die Vorschlagsliste soll die dreifache Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Finanzrichter aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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