§ 30 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 30 § 30
(1) Ein ehrenamtlicher Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden. (1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus. [2] Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben. (2) [1] Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus. [2] Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 30.
(1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.
(2) [1] Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus. [2] Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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