§ 33 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001]
1§ 33.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
- 22. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
- 33. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
- 4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
4(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 3. 25. Juni 1975/29. Juni 1975: Artt. 4 Nr. 1, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975.
- 4. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 1, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
- 5. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 1 Buchst. c, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.