§ 33 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[12. August 1972/13. August 1972][1. Oktober 1968]
§ 33 § 33
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben (1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu vollziehen sind und soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, 2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu vollziehen sind und soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist,
3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten und Sechsten Teil des Steuerberatungsgesetzes geregelt sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist, 3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist,
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) [1] Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. [2] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung. (2) [1] Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. [2] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
[1. Oktober 1968–12. August 1972/13. August 1972]
1§ 33.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
  • 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
  • 2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu vollziehen sind und soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist,
  • 3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die durch den Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist,
  • 4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) [1] Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. 2[2] Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 4 Nr. 2, 14 Halbs. 1 des Gesetzes vom 12. August 1968.

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