§ 5 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1977] |
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§ 5 | § 5 |
(1) [1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. [2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. | (1) [1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. [2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. |
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen. | (2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen. |
(3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. | (3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 90 Abs. 3) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. |
(4) [1] Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. [2] Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1993]
1§ 5.
(1) 2[1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 3[2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 4. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 24. August 1976.