§ 5 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Oktober 1972]
§ 5 § 5
(1) [1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. [2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht. (1) [1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. [2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen. (2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 90 Abs. 3) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. (3) [1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. [2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1977]
1§ 5.
(1) 2[1] Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. 3[2] Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) [1] Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. [2] Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) 4[1] Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. 5[2] Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 2, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. b, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. c, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 3 Buchst. d, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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