§ 64 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024] | [1. Januar 2018] |
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§ 64 | § 64 |
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. [2] § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. |
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. | (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. |
[1. Januar 2018–19. Juli 2024]
1§ 64.
2(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 5, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.