§ 64 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993][1. Januar 1966]
§ 64 § 64
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. (1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 64.
(1) [1] Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. [2] Bei dem Finanzgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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