§ 68 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005][1. Januar 2001]
§ 68 § 68
[1] Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. [2] Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. [3] Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übermitteln. [4] Satz 1 gilt entsprechend, wenn [1] Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. [2] Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. [3] Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden. [4] Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder 1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt. 2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.
[1. Januar 2001–1. April 2005]
1§ 68. [1] Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. [2] Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. [3] Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden. [4] Satz 1 gilt entsprechend, wenn
  • 1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
  • 2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsaktes tritt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 6, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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