§ 68 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993–1. Januar 2001]
1§ 68. [1] Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. [2] Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. [3] Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 12, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

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