§ 76 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[12. September 2006][1. Januar 1996]
§ 76 § 76
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. [4] § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. [4] § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) [1] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. [2] § 79b Abs. 3 gilt entsprechend. (3) [1] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. [2] § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung)[…] wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt. (4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)[…] wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
[1. Januar 1996–12. September 2006]
1§ 76.
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. 2[4] § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
3(3) [1] Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. [2] § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
4(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)[…] wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 14 Buchst. a, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.
3. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. a, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
4. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 6 Buchst. b, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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