§ 77 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2018]
1§ 77.
(1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2[4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(2) 3[1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 7, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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