§ 77 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001][1. Januar 1993]
§ 77 § 77
(1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. [4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden. (1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. [4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. (2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(3) (weggefallen) (3) Hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so hat sie dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu übersenden.
[1. Januar 1993–1. Januar 2001]
1§ 77.
(1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2[4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(3) Hat die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so hat sie dem Gericht eine Abschrift dieses Verwaltungsaktes zu übersenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 15, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.

Umfeld von § 77 FGO

§ 76 FGO

§ 77 FGO

§ 77a FGO