§ 77 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005][1. Januar 2001]
§ 77 § 77
(1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. [4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln. (1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. [4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren. (2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 2001–1. April 2005]
1§ 77.
(1) [1] Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. [2] Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. [3] Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2[4] Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
(2) [1] Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. [2] Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 15, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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