§ 84 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. August 1975–1. Januar 1977]
1§ 84.
2(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gelten die §§ 175 bis 177 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
(2) [1] Angehörige sind vor der Anhörung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. [2] Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind
  • 1. der Verlobte;
  • 2. der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 3. Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  • 4. Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie. Das gilt auch,
    • a) wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht (für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist);
    • b) wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  • 5. durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene;
  • 6. Pflegeeltern und Pflegekinder.
(3) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. August 1975: Artt. 4, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.

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