§ 151 FamFG. Kindschaftssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 151. Kindschaftssachen. Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1. die elterliche Sorge,
- 22. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3. die Kindesherausgabe,
- 4. die Vormundschaft,
- 35. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
- 46. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 57. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 13. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 5. 28. Juni 2019: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2019.