§ 158c FamFG. Vergütung; Kosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023][1. Juli 2021]
§ 158c. Vergütung; Kosten § 158c. Vergütung; Kosten
(1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. (1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
[1. Juli 2021–1. Januar 2023]
1§ 158c. Vergütung; Kosten.
(1) [1] Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. [2] Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. [3] Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. [2] Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 5 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021.