§ 214 FamFG. Einstweilige Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[10. Juli 2026]
1§ 214. Einstweilige Anordnung.
(1) [1] Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. [2] Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
2(2) [1] Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. [2] Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. 3[3] Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen. 4[4] Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 15. Oktober 2016: Artt. 2 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 3. 10. Juli 2026: Artt. 4 Nr. 8, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026.
- 4. 10. Juli 2026: Artt. 4 Nr. 8, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2026.