§ 214 FamFG. Einstweilige Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
| [10. Juli 2026] | [15. Oktober 2016] |
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| § 214. Einstweilige Anordnung | § 214. Einstweilige Anordnung |
| (1) [1] Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. [2] Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. | (1) [1] Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. [2] Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. |
| (2) [1] Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. [2] Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. [3] Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen. [4] Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. | (2) [1] Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. [2] Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. [3] Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen. |
[15. Oktober 2016–10. Juli 2026]
1§ 214. Einstweilige Anordnung.
(1) [1] Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. [2] Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
2(2) [1] Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. [2] Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. [3] Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 15. Oktober 2016: Artt. 2 Nr. 7, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.