§ 285 FamFG. Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013–1. Januar 2023]
1§ 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht. In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 21, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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