§ 285 FamFG. Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013][1. September 2009]
§ 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht § 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht. In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 285 FamFG

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§ 285 FamFG. Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht

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