§ 294 FamFG. Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 294. Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts.
(1) 2[1] Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3[2] Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
4(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) [1] Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. 5[2] Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 26, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 4 Nr. 8, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.

Umfeld von § 294 FamFG

§ 293 FamFG. Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 294 FamFG. Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

§ 295 FamFG. Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts