§ 295 FamFG. Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 295. Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts.
(1) [1] Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2[2] Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. 3[3] Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) [1] Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. 4[2] Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 27 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 5, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 27 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.