§ 296 FamFG. Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 296. Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers.
2(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) 3[1] Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. [2] Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. 4[3] § 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 5[4] Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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