§ 298 FamFG. Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 298. 2Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) 3[1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
4(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
5(3) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 30 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2013: Artt. 6 Nr. 22 Buchst. b, Buchst. c, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.

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