§ 299 FamFG. Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. November 2024] | [1. Januar 2023] |
---|---|
§ 299. Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren | § 299. Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren |
[1] Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. [2] Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören. | [1] Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. [2] Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören. |
[1. Januar 2023–1. November 2024]
1§ 299. Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren. [1] Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. [2] Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 31, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.