§ 328 FamFG. Aussetzung des Vollzugs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[22. Juli 2017]
1§ 328. Aussetzung des Vollzugs.
(1) 2[1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 22. Juli 2017: Artt. 2 Nr. 10, 8 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.