§ 352d FamFG. Öffentliche Aufforderung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 352d. Öffentliche Aufforderung. Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 4, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.