§ 352e FamFG. Entscheidung über Erbscheinsanträge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 352e. Entscheidung über Erbscheinsanträge.
(1) [1] Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [3] Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. [4] Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) [1] Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. [2] Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 4, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 352e FamFG

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§ 353 FamFG. Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen