§ 368 FamFG. Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2013]
1§ 368. Auseinandersetzungsplan; Bestätigung.
2(1) [1] Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat der Notar einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. [2] Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden. [3] Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(2) 3[1] Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. [2] § 367 ist entsprechend anzuwenden.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
4. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 7 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

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