§ 369 FamFG. Verteilung durch das Los

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2013]
1§ 369. Verteilung durch das Los. Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 8, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 369 FamFG

§ 368 FamFG. Auseinandersetzungsplan; Bestätigung

§ 369 FamFG. Verteilung durch das Los

§ 370 FamFG. Aussetzung bei Streit